Keine Diskriminierung wegen des Alters

Gestaffelte Kündigungsfristen und das AGG



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Gemäß § 622 BGB verlängern sich für eine arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfristen mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern gesehen werden könnte, wäre diese gerechtfertigt.

Die verlängerten Kündigungsfristen in § 622 BGB verstoßen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Az.: 7 Sa 511/12) entschieden.

Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto intensiver wird die persönliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto intensiver wird die persönliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Foto: Marco2811 - Fotolia.com

Der Fall: Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 2007 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Die Klägerin erhob Klage und machte den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2012 und darüber hinaus die Weiterbeschäftigung bis zu diesem Termin geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vorliege, da langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter sind. Damit führe die Regelung faktisch zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung ebenso wenig wie zuvor das Arbeitsgericht Gießen, so Franzen.

Langfristige Dispositionen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit

Gem. § 622 BGB verlängern sich für eine arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfristen mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn darin eine mittelbare Diskriminierung gesehen werden könnte, wäre diese jedoch gerechtfertigt. Denn je länger ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber stehe, desto intensiver werde nicht nur die persönliche Bindung an dieses Arbeitsverhältnis. Vielmehr treffe ein Arbeitnehmer regelmäßig auch im Hinblick auf sein soziales Leben, das nur zu einem Teil aus der vertragsgemäßen Leistung während des Arbeitstags bestehe, von dieser aber wesentlich beeinflusst und durch das Arbeitseinkommen gesichert werde, zunehmend langfristige Dispositionen. Im Übrigen verfolge die Regelung über die verlängerten Kündigungsfristen rechtmäßige beschäftigungspolitische Ziele.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 636/13) anhängig.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.

Weitere Informtionen und Kontakt: Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V, c/o Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 20539944, E-Mail: franzen@franzen-legal.de

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