Gesundheit

14.05.1999

Arbeitnehmer haben einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für sie aus gesundheitlichen Gründen geboten erscheint. Damit gab das Bundesarbeitsgericht der Klage eines Arbeitnehmers statt, der unter Atembeschwerden litt und auf dringenden ärztlichen Rat hin einen rauchfreien Arbeitsplatz forderte. Begründung: Der Arbeitgeber hat Räume, die für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen, so einzurichten und zu unterhalten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt ist.Geht von den Arbeitsbedingungen eine Gefahr auf die Gesundheit des Arbeitnehmers aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers betrifft auch die Atemluft in Räumen, in denen geraucht wird.

Dabei ist es unerheblich, daß diese Beeinträchtigung nicht unmittelbar vom Arbeitgeber ausgeht, sondern von rauchenden Kollegen verursacht wird. Der Arbeitgeber muß die Arbeit so organisieren, daß Zigarettenrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt.

(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 9 AZR 84/97). (jlp)

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