EuGH-Urteil

Getarnte Werbung im E-Mail-Postfach kann unzulässig sein

25.11.2021
Ein deutscher Stromanbieter hat in vielen Mailpostfächern Werbeanzeigen geschaltet, die echten E-Mails zum Verwechseln ähnlich gesehen haben. Nun hat der EuGH entschieden, welche Grenzen dafür gelten.
Werbe-E-Mails müssen als solche gekennzeichnet sein, sonst verstoßen sie gegen EU-Recht.
Werbe-E-Mails müssen als solche gekennzeichnet sein, sonst verstoßen sie gegen EU-Recht.
Foto: one photo - shutterstock.com

Als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht verstoßen. Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden, teilte der EuGH am 25. November 2021 in Luxemburg mit. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur wenn die Nutzerin oder der Nutzer vorab ausdrücklich zugestimmt habe, solche Nachrichten zu erhalten (Rechtssache C-102/20).

Im konkreten Fall hatte das Städtische Werk Lauf an der Pegnitz Werbeeinblendungen des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo per E-Mail bei Nutzern des kostenfreien E-Mail-Dienstes von T-Online beanstandet. Diese Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Der Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.

Die Werbenachrichten wurden demnach beim Öffnen der Mailbox eingeblendet. Sowohl die betroffenen Nutzer als auch die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Optisch unterschieden diese sich den Angaben zufolge von den richtigen Mails im Postfach nur durch für viele kaum erkennbare Kleinigkeiten: Anstelle des Datums hieß es "Anzeige", der Text sei grau unterlegt gewesen und die Betreffzeile habe aus einem kurzen Werbetext bestanden.

Der EuGH teilte nun mit, die Einblendung solcher Werbenachrichten im Mail-Postfach könne eine unerbetene Nachricht für sogenannte Direktwerbung im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darstellen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Vorgehensweise des Stromlieferanten das Ziel der Richtlinie beeinträchtige, die Privatsphäre der Nutzer vor unerbetenen Werbenachrichten zu schützen.

Dem EuGH zufolge ist Inbox-Werbung ohne Zustimmung mit unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regelmäßig erscheine, könne sie außerdem als nach Wettbewerbsrecht unzulässiges "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" gelten.

Der E-Mail-Dienst von T-Online wird entweder entgeltlich und ohne Werbung oder kostenlos und durch Werbung finanziert angeboten. Nach dem Urteil des EuGH muss über den konkreten Fall nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser müsse klären, ob ordnungsgemäß über die genauen Eigenschaften der Werbung informiert und zugestimmt worden sei. (dpa/rw)

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