Gewährleistung

26.08.1999

Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik (beispielsweise Videorecorder und Autoradio) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. Hat ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben, kann der Hinweis auf die erfolgte Modelländerung jedoch so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder, wenn es kein Nachfolgemodell gibt, bis die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Dies muß dann der Händler beweisen. Kann er diese Ausnahme nicht beweisen, ist das gekaufte Auslaufmodell mangelhaft, weil der Käufer ohne solche Hinweise stets davon ausgehen darf, daß das Gerät noch dem aktuellen Stand entspricht. (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 63/96). (jlp)

Zur Startseite