Mieter muss nicht aufs Dach klettern

Gewerbeimmobilie undicht - kein Schadensersatz

24.07.2009
Auch ein gewerblicher Mieter muss nicht Detektiv spielen, um Mängel an der Mietsache zu entdecken.

Jeder Mieter hat gegenüber seinem Vermieter die Pflicht, Mängel anzuzeigen. Das ist auch logisch, weil nur der Mieter regelmäßig Zugang zu der ihm vermieteten Immobile hat. Wie weit geht aber diese Anzeigepflicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich vor Kurzem das OLG Düsseldorf. Es entschied: Ein Mieter muss nicht detektivisch tätig werden, um Mängel an der Mietsache zu entdecken. Insbesondere muss er nicht aufs Dach der Immobilie steigen, um Schäden vorzubeugen. Die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht) schildert den Fall.

Der Fall:

Das Dach einer Gewerbeimmobilie war nach einem größeren Niederschlag zum Teil eingebrochen. Der Vermieter des Objekts verlangte von seinem Mieter Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von 13.000 Euro. Die Begründung für sein Anliegen: Er habe sich darauf verlassen, dass sein Mieter ihn benachrichtigen werde, wenn es zu einer Wasserstauung auf dem Dach kommen sollte. Seit längerer Zeit war bereits das Dach die Schwachstelle der Immobilie gewesen. So war der Vermieter von einem Dachdecker in der Vergangenheit darauf hingewiesen worden, dass es wegen der Verschmutzung des Daches und seiner Abflussrohre zu Schäden kommen könnte. Der Vermieter hatte aber auf die vom Handwerker als dringend eingestufte Reinigung verzichtet.

Keine Chance für den Vermieter vor Gericht

Die Richter schmetterten seine Schadensersatzklage ab. Sie argumentierten: Ein Mieter ist nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf verborgene Mängel zu kontrollieren. Im Gegenteil - er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist und frei von größeren Mängeln. Die Kontrollpflicht liegt beim Vermieter - in diesem Fall hätte der Vermieter insbesondere auf die Warnung des Dachdeckers reagieren müssen.

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