Gewerbemietrecht

22.10.1998

Keine Betriebspflicht per einstweiliger VerfügungMietverträge über gewerbliche Verkaufsräume sehen für den Mieter häufig eine Betriebspflicht vor. Das heißt, der Mieter ist verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten seine Verkaufsräume offenzuhalten. Gerade für Einkaufszentren werden solche Regelungen im Mietvertrag vereinbart. Hält sich der Mieter nicht an diese vertragliche Klausel, ist der Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

Allerdings kann der Vermieter sein Interesse zur Ladenbetriebspflicht nicht durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen, da ein Gerichtsvollzieher eine solche Handlung nicht vollstrecken könnte (Oberlandesgericht Naumburg, Aktenzeichen 2 W 14/97). (jlp)

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