Gewerberecht

21.10.1999

Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine telefonische Rechtsberatung (hier: Rechtsberatung über eine 0190er Nummer) zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligen. Das anwaltschaftliche Berufsrecht und das Gebührenrecht untersagen eine Rechtsberatung per Hotline (Landgericht Mönchengladbach, Az.: 8 O 29/99). (jlp)

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