Gewerberecht

09.09.1999

Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Für solche körperlichen Attacken kann die gedemütigte Mitarbeiterin Schadensersatz und insbesondere Schmerzensgeld vom Vorgesetzten fordern. Für eine durch den Tritt verursachten Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können 3.000 Mark als Schmerzensgeld angemessen sein. (Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 (18) Sa 196/98). (jlp)

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