Gewerberecht

26.08.1999

Die Betriebskosten für privat genutzten Wohnraum können vom Vermieter auf den Mieter generell nur dann umgelegt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und diese Kosten ausdrücklich genannt sind. Der Hinweis auf den Gesetzestext allein reicht nicht aus.Anders verhält es sich bei gewerblichen Mietverhältnissen. Hier genügt der Verweis auf den Gesetzestext, um dem Mieter die Betriebskosten aufzubürden. Dabei fallen unter den Begriff "sonstige Betriebskosten" auch Bewachungskosten. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Einkaufszentrum ganz oder teilweise von einem Sicherheitsunternehmen bewacht wird (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 2 U 23/98). (jlp)

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