Gewerberecht

08.12.1999

Minderjährige können Kaufverträge erst dann wirksam abschließen, wenn die Eltern hierzu ihre Zustimmung erteilt haben. Etwas anderes gilt für Geschäfte des täglichen Lebens, die die Jugendlichen mit ihrem Taschengeld bezahlen. Der Erwerb einer Pistole (hier: sogenannte Airsoftgun) nebst dazugehöriger Munition fällt dabei nicht mehr unter diesen Taschengeld-Begriff, dies selbst dann nicht, wenn der Kaufpreis nur 76,90 Mark beträgt. Das heißt: Die Eltern müssen einen solchen Kaufvertrag genehmigen. Tun sie dies nicht, ist der Kaufvertrag unwirksam. Der Händler muß die Pistole zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten. (Amtsgericht Freiburg, Az.: 51 C 3570/97). (jlp)

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