Gewerberecht/Mietrecht

15.10.1998

München: Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, gewerbliche Mieter vor weiterem Wettbewerb im gleichen Gebäude zu schützen. Dieser Konkurrenzschutz bezieht sich aber nur auf die Hauptartikel des Wettbewerbers und nicht auf sein Nebensortiment. Von einer Konkurrenz kann nur dann gesprochen werden, wenn beide Geschäfte dieselbe Verbrauchergruppe adressieren. Ein Mieter muß daher grundsätzlich akzeptieren, daß in einem Nachbargeschäft die von ihm vertriebene Ware als "Nebenartikel" angeboten wird. Die Grenze des Zumutbaren ist erst dann überschritten, wenn durch das Angebot von Nebenartikeln im Nachbargeschäft der Umsatz so stark einbricht, daß die Miet-räume für den Vertragszweck nur noch eingeschränkt brauchbar sind (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 16 U 67/97). (jlp)

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