Gewinnanspruch bei Gratisverlosung

02.06.1998

Gerade zum rechtzeitigen Zeitpunkt erhielt ein Endverbraucher per Post die Mitteilung, daß er im Rahmen einer Gratisverlosung einen Geldpreis von 60.000 Mark gewonnen habe. Als aber die Auszahlung unterblieb, verlangte er die Gewinnsumme im Wege der Klage. Obwohl seiner Meinung nach alles klar war, wies das Gericht seine Klage ab. Denn der Werbetreibende hatte diese Gewinnmitteilung nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur an einen beschränkten Personenkreis versandt. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es damit an einer "öffentlichen Bekanntmachung", was wiederum Voraussetzung für einen einklagbaren Gewinnanspruch ist. Zudem waren die Richter der Auffassung, daß ein Preisausschreiben nicht vorliegt, weil die gestellte Aufgabe von jedermann ohne Mühe gelöst werden kann. Da bei einer Gratisverlosung die gestellten Aufgaben ohne nennenswerte Tätigkeit gelöst werden können, fehlt es damit auch an dem gesetzlich vorgeschriebenen Begriff der "Auslobung". Trotz eindeutiger Zusage mußte der Werbende den vermeintlichen Gewinn nicht ausbezahlen.Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 W 77/96.

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