Gewinnspiel - Kopplung im Versandhandel

20.03.1998

Unternehmen dürfen Gewinnspiele für ihre Kunden veranstalten. Dies jedenfalls dann, wenn die vom Gesetzgeber aufgestellten "Spielregeln" eingehalten werden. Hierzu gehört insbesondere, daß die Teilnahme am Gewinnspiel nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden darf. Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung kann grundsätzlich schon dann bestehen, wenn dem Umworbenen zusammen mit den Teilnahmebedingungen eines Preisausschreibens Bestellformulare übersandt werden. Dies gilt freilich im Versandhandel nicht uneingeschränkt, weil es dort üblich ist, den Katalogen und sonstigen Werbeschriften Bestellvordrucke beizufügen und weil deshalb dem Versandhandel eine Werbung mit Gewinnspielen praktisch unmöglich gemacht würde, wenn schon die Beilegung derartiger Vordrucke als wettbewerbswidrig beanstandet würde. Deshalb muß eindeutig klargestellt werden, daß eine gleichzeitige Bestellung nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel ist und daß eine Bestellung keinerlei Einfluß auf die Gewinnchancen hat. Die Werbeaufforderung: "Jeden Tag anrufen. Bestellen. Gewinnen." ist unlauter, weil der Adressat bei dieser Werbung den Eindruck hat, daß er nur dann zu den Gewinnern gehören könne, wenn er auch etwas bestelle. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 158/96. (jlp)

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