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Gewinnspiel nur bei Kauf? Was der EuGH dazu sagt

02.07.2010
Ob das Verbot des § 4 Nr. 6 UWG gegen Europarecht verstößt, sagen Max-Lion Keller und Daniel Huber.

Die Lektüre der einschlägigen Gesetze zu Gewinnspielen ist stets hilfreich, reicht aber bei Weitem nicht aus. Der EuGH - oberste rechtliche Instanz im Bereich der europaweit vereinheitlichten Vorschriften des Lauterkeitsrechts - hat darüber entschieden, ob jede Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren zwingend rechtswidrig ist, so wie es der Wortlaut des § 4 Nr. 6 UWG an und für sich bestimmt, oder ob Ausnahmen davon denkbar sind.

Es geht um § 4 Nr. 6 UWG, worin es heißt:

Unlauter handelt (..), wer

(Nr. 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Der EuGH hat Recht gesprochen - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?

Bonussysteme, bei denen Kunden bei jedem Einkauf eine gewisse Anzahl von Punkten erhalten, die sie sammeln können, werden grundsätzlich überhaupt nicht von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, weil die Prämie dabei in aller Regel nicht darin besteht, an einem Gewinnspiel/Preisausschreiben mitmachen zu dürfen. Vielmehr werden als Prämie regelmäßig bestimmte Sachpreise nach (eigener) Wahl oder Wertgutscheine o.ä. vergeben.

Gegenstand des Prozesses, der nun vom EuGH entschieden wurde (Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08), war ein Bonussystem eines Einzelhändlers, bei dem die Kunden nach dem Sammeln einer bestimmten Anzahl von Punkten, die mittels Einkäufe bei dem Einzelhändler erworben werden konnten, kostenlos an einer Lotterie teilnehmen durften. Die Kunden haben durch das Sammeln der erforderlichen Punkteanzahl somit die Chance auf einen Lotteriegewinn erhalten. Kostenlos konnte man an der Lotterie jedoch nur dann teilnehmen, wenn man bei dem Einzelhändler soviel einkaufte, dass die entsprechende Punktezahl zusammenkam. Somit war die Teilnahme an der Lotterie (=Gewinnspiel) damit gekoppelt, dass die Verbraucher bei dem Einzelhändler Waren erwarben.

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