Gewinnspiel über 0190-Nummern

01.11.2001

Die Verwendung von Telefonnummern, bei denen ein Teil der anfallenden Gebühren den jeweiligen Anschlussinhabern zufällt (so genannte 0190er-Nummern) zu dem Zweck, die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu ermöglichen, steht einem Bestellzwang von Waren für die Teilnahmemöglichkeit gleich und verstößt gegen die guten Sitten (Landgericht Memmingen, Az.: 1H O 2217/99). (jlp)

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