CEO Grotjahn wieder im Amt

Gläubiger stürzen neuen Devil-Vorstand

11.02.2009
Der Braunschweiger Distributor Devil hat sein am vergangenen Mittwoch gestürztes Management (ChannelPartner berichtete) wieder ins Amt zurückgeholt.

Der Braunschweiger Distributor Devil hat sein am vergangenen Mittwoch gestürztes Management (ChannelPartner berichtete) wieder ins Amt zurückgeholt.

Der Trick: Tulip-Gläubiger haben nach Angaben von Devil den einen Insolvenzantrag gegen die Holländer gestellt. Ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter wurde bereits eingesetzt, dem die Befugnisse der Schuldner amtlich übertragen wurden. Das bedeutet nach Angaben von Devil, dass die holländischen Mehrheitseigner bereits nicht mehr in das Geschehen eingreifen können.

Im nächsten Schritt wurden gestern Abend der Aufsichtsrat und der Vorstand neu bestellt. Axel Grotjahn als CEO und Torsten Matthies als CFO bilden wieder den Devil-Vorstand. Sie berichten an drei Aufsichtsratsmitglieder. Unter dem Vorsitz von Jakob Roloef van den Berg ergänzen DEVIL-Gründer Karsten Hartmann und Rechtsanwalt Dr. Mirko Gründel das Gremium. "Wir haben die entscheidenden Schritte eingeleitet, um das DEVIL-Geschäft autark weiterzuführen. Ohne unser Verschulden hat es in den letzten Tagen viel Unruhe und Spekulationen gegeben. Jetzt können wir uns darauf konzentrieren, unser erfolgreiches Geschäft fortzusetzen und nachhaltig zu organisieren. Unsere Zahlen sehen gut aus und damit haben wir beste Argumente für die zukünftige Entwicklung", so Axel Grotjahn, der alte und neue Vorstand und CEO der Devil AG.

Im ersten Halbjahr - vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 - des Geschäftsjahres 2008/2009 verzeichnet Devil einen Umsatz in Höhe von 173,3 Millionen Euro. Nach dem Abzug von Wareneinsatz und operativer Kosten notiert der Distributor einen vorläufigen EBIT in Höhe von 1,33 Millionen Euro. In den Ergebnissen sind die konsolidierten Zahlen inklusive der Tochtergesellschaft enthalten.

Die Rechtslage (Quelle: Berliner Amtsgericht)

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§ 14 InsO). Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag nicht stützen. Zur Glaubhaftmachung reicht regelmäßig die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht. Regelmäßig hat der Gläubiger seine Forderung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.

Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht nur glaubhaft zu machen, sondern ihr Bestehen nachzuweisen.

(bb)

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