Gleichbehandlung bei der Gratifikation

05.08.1998

Der Arbeitgeber hat bei der Kürzung eines 13. Monatsgehalts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und zu wahren. Krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aufgrund gesundheitsschädlicher Arbeitsbedingungen, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, schließen aber eine Kürzung der arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüche aus (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1929/95). (jlp) n

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