Gleichbehandlung bei Mehrarbeitsvergütung

27.02.2003
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, ohne sachlichen Grund Arbeitnehmer, die Mehrarbeit leisten wollen, davon auszuschließen, wenn Mehrarbeit für vergleichbare Arbeitnehmer angeordnet oder angenommen wird. Der arbeitswillige Arbeitnehmer, der zu Unrecht zu dieser Mehrarbeit nicht herangezogen wurde, kann daher ebenfalls diese Vergütung verlangen, ohne aber tatsächlich gearbeitet zu haben (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 8 Sa 1122/00) (jlp)

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, ohne sachlichen Grund Arbeitnehmer, die Mehrarbeit leisten wollen, davon auszuschließen, wenn Mehrarbeit für vergleichbare Arbeitnehmer angeordnet oder angenommen wird. Der arbeitswillige Arbeitnehmer, der zu Unrecht zu dieser Mehrarbeit nicht herangezogen wurde, kann daher ebenfalls diese Vergütung verlangen, ohne aber tatsächlich gearbeitet zu haben (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 8 Sa 1122/00) (jlp)

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