Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt nicht Weihnachtsgeld

20.11.2003

Ein gemeinnütziger Verein erhielt für bestimmte Arbeitsplätze Zuwendungen von Dritten und zahlte davon den Arbeitnehmern in diesen Jobs Weihnachtsgeld. Eine Arbeitnehmerin, die keine derartige "zuwendungsfinanzierte" Stelle hatte, bekam keine Weihnachtsgratifikation. Vor Gericht stritt sie mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls für eine Weihnachtsgeldzahlung. Die Klage ging bis zum Bundesarbeitsgericht.

Dort hieß es dann: Erhält der Arbeitgeber von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, auch den anderen Arbeitnehmern eine entsprechende Gratifikation aus eigenen Mitteln zu gewähren. Die Differenzierung bei der Zahlung beruhe auf sachgerechten und billigenswerten Gründen und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Arbeitnehmer auf "zuwendungsfinanzierten" Stellen sei für den Arbeitgeber eine kostenneutrale Leistung, ein "durchlaufender Posten". Ob er aus eigenen Mitteln für die anderen Arbeiter ebenfalls eine Weihnachtsgratifikation zahle, stehe dem Arbeitgeber frei (Az.: 10 AZR 524/02).

Bärbel Zöger

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