GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer nach Umsatzsteuerrecht

28.03.2006
Ein GmbH-Geschäftsführer kann umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer sein. Diesen jahrzehntelang geltenden Grundsatz hat der Bundesfinanzhof aufgehoben.

Ein GmbH-Geschäftsführer kann wegen seines gesellschaftsrechtlichen Status als weisungsabhängiges Vertretungsorgan der GmbH umsatzsteuerlich kein Unternehmer sein. Diesen jahrzehntelang geltenden Rechtsgrundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.3.2005 aufgegeben. Er erkennt jetzt unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmer-Status an, so dass ab sofort auch GmbH-Geschäftsführer voll in den Genuss von Umsatzsteuervorteilen kommen können.

Bislang galt im Umsatzsteuerrecht, dass natürliche Personen als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft niemals "selbstständige" Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein können. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen wurde von der Finanzverwaltung für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen beurteilt. Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen einer natürlichen Person als (Gesellschafter-)Geschäftsführer gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit schloss bislang eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus.

Nun haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass auch Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständig im Sinne des Umsatzsteuerrechts beurteilt werden können. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers stehe dem jedenfalls nicht entgegen. Insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben bzw. grundlegend geändert.

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