Gratifikationen sollen motivieren

12.07.2000

Die Zahlung einer Gratifikation oder Jahressonderleistung durch den Arbeitgeber kann vertraglich davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Stichtag des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres (zum Beispiel bis zum 31.03. des Folgejahres) nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Denn Gratifikationen, die derartige Ausschluss- oder Bindungsklauseln vorsehen, sollen den Arbeitnehmer auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arbeitnehmern aber nicht mehr entfalten (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 10 Sa 1705/99). (jlp)

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