Kündigungsschutz greift nicht

Griff in die Kaffeekasse lohnt sich nicht

10.11.2008
Stiehlt ein Arbeitnehmer Geld aus der Kaffeekasse, kann der Arbeitgeber kündigen - auch wenn der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage war.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich mit dem Fall eines Arbeitsnehmers zu befassen, der aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen hatte (Urteil v. 25.1.2008, 9 Sa 662/07). Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung. Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hielten das Vorgehen des Arbeitgebers für überzogen, da sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befunden habe. Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht und hielt die Kündigung für wirksam. Begründung: Der Arbeitnehmer habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn eine Verzweiflungstat anzunehmen ist, weil sich der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Ob die Tat gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als unerheblich. (oe)

Quelle: www.haufe.de/arbeitsrecht

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