Große Hitze als Kündigungsgrund

17.08.2000

Der Mieter eines Ladenlokals (hier: Textilien) ist nach § 544 BGB wegen Gesundheitsgefährdung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn in einem "gewöhnlichen" Sommer (Standardsommer) für mehrere Monate mit Innentemperaturen von mehr als 35 Grad Celsius gerechnet werden kann. Nach der Arbeitsschutzrichtlinie sollen Raumtemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Diese Werte beruhen darauf, dass einerseits eine konzentrierte Tätigkeit lediglich in einem gewissen behaglichen Temperaturbereich möglich ist, andererseits die Innentemperatur die Außentemperatur nicht derart weit unterschreiten sollte, dass bei Betreten beziehungsweise Verlassen des Ladenlokals ein "Kälteschock" eintritt. Bei krasser und lang andauernder Überschreitung der empfohlenen Werte ist auch von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 194/96). (jlp)

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