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Grundzüge des Unternehmensteuerreformgesetzes

08.11.2007
Mit Wirkung zum 01.01.2008 wird das so genannte Unternehmensteuerreformgesetz in Kraft treten, mit Wirkung ab 01.01.2009 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Hierzu folgender Überblick: von Rechtsanwalt und Steuerberater Walter L. Grosse.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 wird das so genannte Unternehmensteuerreformgesetz in Kraft treten, mit Wirkung ab 01.01.2009 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Hierzu folgender kurz gefasster Überblick:

1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 Prozent

Für ab 2008 erzielte körperschaftsteuerpflichtige Gewinne von Kapitalgesellschaften sinkt der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 auf künftig 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Körperschaftsteuerbetrages). Dadurch wird sich für Kapitalgesellschaften eine deutliche Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) um bis zu zehn Prozentpunkte auf ca. 25 Prozent bis 35 Prozent ergeben (abhängig vom örtlichen Gewerbesteuerhebesatz und vom Umfang der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen).

2. Erhöhung des Einkommen-Spitzensteuersatzes auf 45 Prozent

Die so genannte Reichensteuer wird für Einkünfte ab 2008 generell erhoben. Dies bedeutet, dass die Spitzenbelastung bei der Einkommensteuer für Einkommen ab TEUR 250 (Ledige) bzw. ab TEUR 500 (zusammenveranlagte Ehegatten) auf 45 Prozent steigt (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Einkommensteuerbetrages und zuzüglich evtl. Kirchensteuer).

3. Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften und Einzelunternehmer

Um einer steuerlichen Gleichbehandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften näher zu kommen, wird den Gesellschaftern von Personengesellschaften und Einzelunternehmern für ab 2008 erzielte Erträge die Möglichkeit der so genannten Thesaurierungsbegünstigung gewährt: Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne zunächst nur mit 28,25 Prozent Einkommensteuer belastet. Erst im Ausschüttungsfall wird dann durch eine Nachsteuer von 25 Prozent die volle Steuerbelastung erreicht. Hinzu kommen jeweils der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Einkommensteuerbetrages sowie evtl. Kirchensteuer.

Allerdings gelten die zu Lasten des Gewinns erhobene Gewerbesteuer und die vom Gesellschafter/Einzelunternehmer auf den Gewinn zu zahlende Einkommensteuer als entnommen, so dass der Steuersatz von 28,25 Prozent faktisch deutlich überschritten wird. Andererseits wird die Gewerbesteuer weitgehend auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Im Ergebnis liegt die Steuerbelastung der Erträge von Personengesellschaften und Einzelunternehmern im Thesaurierungsfalle zwischen ca. 35 und 40 Prozent.

Die Thesaurierungsbegünstigung hat allerdings mehrere Nachteile. Zum einen sind die Steuersätze von 28,25 Prozent für thesaurierte Gewinne und die Nachsteuerbelastung von 25 Prozent im Entnahmefall progressionsunabhängig. Wer mit seinen Einkünften nicht wenigstens in der Nähe des Spitzensteuersatzes liegt, für den kann sich die Thesaurierungsbegünstigung nachteilig auswirken. Zum anderen können, insbesondere im Fall späterer Verluste, bereits voll versteuerte am 01.01.2008 vorhandene Rücklagen nochmals der Nachsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) unterliegen. Die Thesaurierungsbegünstigung ist daher nur für nachhaltig ertragstarke Unternehmen von Vorteil.

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