Halloween und die Folgen

Gruselmaske am Steuer – Versicherung zahlt nicht



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Am 31. Oktober ist wieder Halloween: Stellt die Maskierung eines Autofahrers am Steuer eine Sicht- oder Hörbehinderung dar, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor.

Ursprünglich ein amerikanischer Brauch, schwappte Halloween vor einigen Jahren über den großen Teich und findet bei uns Jahr für Jahr mehr Anhänger. Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten die Arag-Experten: Hände weg vom Steuer.

Masken an Halloween: Eine Sicht- oder Hörbehinderung im Straßenverkehr kann den Versicherungsschutz gefährden.
Masken an Halloween: Eine Sicht- oder Hörbehinderung im Straßenverkehr kann den Versicherungsschutz gefährden.
Foto: James Thew - Fotolia.com

Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Fahrer in Schwierigkeiten bringen. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Hier steht ein Knöllchen ins Haus. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

Quelle: www.arag.de

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