Gütertrennung: optimale Lösung für Unternehmerehepaare?

05.01.2007
Von Lutz Förster
Um im Falle einer Scheidung die Firma zu schützen, vereinbaren viele Unternehmer eine Gütertrennung mit dem Partner. Allerdings sollte man auch die Nachteile dieser Regelung nicht vergessen.

Unternehmern wird zur Vermeidung von Risiken im Falle einer Scheidung häufig pauschal geraten, den Güterstand der "Gütertrennung" zu vereinbaren. Dadurch soll verhindert werden, dass der Ehegatte anlässlich einer Scheidung im Wege des beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durchzuführenden Zugewinnausgleichs unter den Ehegatten auch an der Wertsteigerung des Unternehmens teilnimmt, was das Unternehmen, u. U. in seinem Bestand gefährden kann.

Hierbei, so der Brühler Erbrechtsexperte und Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vizepräsident der Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, werde jedoch häufig übersehen, dass der überlebende Ehegatte dadurch im Todesfall die erhebliche Vergünstigung nach § 5 Abs 1 des Erbschaftsteuergesetzes verliert, wonach der in der Ehe angefallene Zugewinn völlig steuerfrei bleibt.

Daneben hat die vereinbarte Gütertrennung im Erbfall auch die unangenehme Folge, dass sich durch Wegfall des pauschalierten Zugewinnausgleichs von 1/4 Anteil für den Ehegatten auch die Pflichtteilsansprüche der Kinder erhöhen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Förster Unternehmerehepaaren anstelle der Gütertrennung die so genannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft". In diesem Fall kann durch notariellen Vertrag auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung verzichtet werden. Für den Todesfall bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Regelung. Hierdurch, so Förster, bleiben die erbschaftsteuerlichen Vorteile erhalten. Allerdings weist der Erbrechtler ausdrücklich daraufhin, dass im Falle des Bestehens von Gesellschafterverträgen nur die zusammenhängende Prüfung aller Verträge im Einklang mit einem Testament sowie einem Ehevertrag den Bestand des Unternehmens sichern kann. Es sei unbedingt notwendig, die Verträge aufeinander abzustimmen, um rechtliche oder steuerliche Nachteile zu vermeiden, so der Experte. (mf)

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