Analyse eines Gerichtsurteils

Guter Verdienst für Vielfachabmahner?

26.03.2013

Computer macht die Arbeit, nicht der Mensch

Man muss es sich auf der Zunge zergehen lassen: Wer eine Software einsetzt, um Wettbewerbsverstöße automatisch zu suchen, handelt nach Ansicht des Landgerichtes Regensburg nicht rechtsmissbräuchlich, weil den Job der Computer und nicht der Mensch macht. Wenn "nur" ein Tag Computerarbeit benötigt wird, um 181 Verstöße zu dokumentieren, sei dies vollkommen unproblematisch.

Hierzu dürfen wir feststellen, dass es offensichtlich wettbewerbsfremde Ziele sind, wenn extra eine Software eingesetzt wird, um zielgerichtet Wettbewerbsverstöße aufzufinden. Dieses Verhalten hat mit Wettbewerbsrecht schlichtweg gar nichts zu tun, sondern schreit nach Rechtsmissbrauch.

Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert?

Auch dies ist nicht der Fall. Die Klägerin verlangt hier 265,70 Euro Abmahngebühren. Dies ist im Vergleich zu anderen Fällen äußerst gering und liegt kaum über dem Satz von ca. 200,00 Euro der Abmahnkosten bei Vereinen und qualifizierten Einrichtungen ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes."

Festzustellen ist: Die Klägerin hat innerhalb einer Woche Abmahngebühren von über 48.000,00 Euro gefordert. Die Pauschale ist höher - und zwar um einiges - als die üblichen Gebühren von Abmahnvereinen, die damit einen ganzen Apparat, Personal und Kosten finanzieren müssen. Wir wissen nicht genau, in welcher Welt die Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Regensburg lebt. Eine gewisse Weltfremdheit lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen.

Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?

Ein sogenannter Vielfachabmahner liegt dann vor, wenn der Abmahnende bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber abmahnt.

Bei über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche liegt diese Eigenschaft aufseiten der Klägerin vor. Allerdings ist dieses Kriterium für sich nur ein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten und es rechtfertigt allein den Schluss auf Missbrauch nicht."

Das Gericht arbeitet sich dann an einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 und an einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2006 ab. Die BGH-Entscheidung "Bauheizgerät" ist in Regensburg offensichtlich vollkommen unbekannt. Es folgt dann ein Exkurs zum Wettbewerbsrecht aus der "Wilhelminischen Zeit", der rechtsgeschichtlich interessant ist, jedoch mit der aktuellen Rechtslage jedoch nur wenig zu tun hat.

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