Einlösefrist, Umtausch und Co.

Gutscheine als Geschenk – was zu beachten ist



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Es ist zwar nicht sehr originell, Gutscheine zu verschenken, doch es ist praktisch – auch im Rahmen von Betriebsfeiern. Damit der Beschenkte tatsächlich Freude daran hat, gilt es allerdings einiges zu beachten.
Gutscheine werden gerne verschenkt. Die Frist für das Einlösen darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Gutscheine werden gerne verschenkt. Die Frist für das Einlösen darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Foto: JiSIGN - Fotolia.com

Es gibt Gutscheine, die nicht ewig gültig sind, sondern einer Verjährung unterliegen. Daher sollte man nicht zu lange mit dem Einlösen warten, wenn man dem Händler kein Geld schenken möchte. Was bei Gutscheinen noch zu beachten ist, sagen die Arag-Experten.

Geschenkgutschein

Die häufigste Form des Gutscheins ist der Geschenkgutschein. Für den Schenker hat er den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst oder gegebenenfalls für einen Dritten. Häufig wird die Gültigkeit dieser Gutscheine befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist.

Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Es wird dann jedoch die Ansicht vertreten, dass der Aussteller zumindest die Geldsumme auszahlen muss, abzüglich seines entgangenen Gewinns.

Generell raten die Arag-Experten jedoch, mit dem Einlösen nicht zu lange zu warten. Nicht selten bereinigen Händler ihr Sortiment oder haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Im letzteren Fall hat der Gutschein dann nur noch Altpapierwert.

Umtauschgutschein

Außerdem gibt es noch die so genannten Umtauschgutscheine. Wenn jemand den Versuch unternommen hat, ein persönliches Geschenk zu machen, das einfach nicht gefällt, ist das kein Problem des Verkäufers. Er muss im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nur mangelhafte Ware zurücknehmen. Ausnahme: Wenn das Geschenk über den Versandhandel oder das Internet gekauft wurde. Denn dann gibt es bei fast allen Waren ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bzw. einem Monat. Der Kunde erhält bei solchen Umtauschaktionen aber häufig aus Kulanz, d.h. ohne eine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, einen Umtauschgutschein, den er im Geschäft einlösen kann. Aber auch diese Gutscheine gelten nicht für alle Ewigkeit!

Gutscheine zum Downloaden

Wer den Gang ins Geschäft scheut oder ein Geschenk in der sprichwörtlich letzten Minute vor der Bescherung benötigt, dem bietet sich der Kauf von Coupons über das Internet an. Diese Online-Gutscheine erwirbt man in der Regel, indem man sich bei einer Gutschein-Plattform anmeldet und den Kauf eines Gutscheins bestätigt. Nach Abschluss dieses Vorgangs erhält der Kunde einen Link zu seinem Gutschein, den er sich ausdrucken und beim Händler oder Dienstleister vorlegen kann, wenn er die mit dem Gutschein verbundene Ware oder Leistung – z. B. ein Frühstück oder eine Autowäsche – beziehen will.

Zum Schutz vor Kostenfallen sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform auf mögliche Zusatzkosten – z. B. für den Versand – und Bindungsfristen durchgesehen werden. Insbesondere sollte der Kunde sich darüber informieren, ob mit der Registrierung oder mit dem Erwerb eines Gutscheins ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen wird. Für den Erwerb der Gutscheine wird häufig eine Zahlung gegen Vorkasse vorgesehen.

Zahlung per Vorkasse

Manche Händler bieten sogar einen Rabatt an, wenn per Vorkasse gezahlt wird. Ein Vorteil der Zahlung per Vorkasse kann sicherlich darin liegen, dass der Kunde durch eine zügige Zahlung den Versand der Gutscheine beschleunigen kann. Aber Vorsicht: Die Zahlung per Vorkasse beinhaltet auch den Nachteil, dass die Zahlung des Kaufpreises bereits vor Versand des Gutscheins erfolgt ist, so dass der Kunde Gefahr läuft, bezahlt zu haben, ohne den Gutschein zu bekommen oder gegebenenfalls das bereits überwiesene Geld zurückzuerhalten.

Stellt der Gutscheinerwerber fest, dass der Gutschein doch nicht optimal ist und hat er den Gutschein über eine Online-Plattform erworben, steht ihm grundsätzlich das für so genannte Fernabsatzverträge bestehende Widerrufsrecht zur Seite. Ausnahmen gelten allerdings z.B. für den Kauf von Gutscheinen für Veranstaltungstickets oder Hotelübernachtungen, sofern sie nur für ein bestimmtes Datum gelten. Wird der Widerruf rechtzeitig ausgeübt, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Kaufpreises, so die Arag-Experten.

Quelle: www.arag.de

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