Gericht verdonnert Bank zur Auskunft

Haben Sie ein "vergessenes" Sparbuch?

14.03.2011
Bank ist verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf 1959 eingerichtetem Sparbuch zu erteilen
Wer ein altes Sparbuch etwa im Familienbesitz findet, kann von der Bank Auskunft über den Kontostand verlangen.
Wer ein altes Sparbuch etwa im Familienbesitz findet, kann von der Bank Auskunft über den Kontostand verlangen.
Foto: Ronald Wiltscheck

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen" Sparbuch zu erteilen.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 02.03.2011 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 16.2.2011 - 19 U 180/10.

Der Kläger, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt nunmehr zurück, betont Hünlein.

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