Hacker-Paragraph: Reale Bedrohung oder "Luftnummer"?

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Zum Teil wird auch die Argumentation vertreten, dass die Gerichte bei der strafrechtlichen Bewertung auch die Gesetzesbegründung und beispielsweise die oben zitierten Äußerungen der Bundesregierung mit berücksichtigen. Weiterhin wird auf die einschränkenden Formulierungen der europäischen Vorgaben hingewiesen, die ebenfalls als Auslegungshilfe bei der rechtlichen Betrachtung mit hinzuzuziehen sind.
An dieser Stelle soll zunächst das Grundgesetz zu Wort kommen. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegungen ermitteln und konkretisieren lassen. Dies ist der Maßstab, an der sich der Gesetzgeber auch hinsichtlich des Hacker-Paragraphen messen lassen muss. In Anbetracht der umfangreichen Diskussion ist bereits ohne weitergehende Betrachtung der juristischen Auseinandersetzung festzustellen, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind. Offensichtlich ist aus dem Gesetz heraus selbst nicht zu erkennen, für welche Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestand gelten soll.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem neuen § 202c StGB um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Ähnliche Formulierungen finden sich beispielsweise in § 149, Abs. 1 StGB, der sich mit dem Thema Geldfälschung beschäftigt. Da der Gesetzgeber eine generelle Kriminalisierung von Hacker-Tools anstrebt, ist ein solches abstraktes Gefährdungsdelikt anzunehmen.
Die österreichische Norm, die den gleichen Tatbestand regeln will, verweist beispielsweise nicht auf Vorbereitungshandlungen. In § 126c österreichisches StGB wird auf das Wissen oder die Absicht, eine Computerstraftat zu begehen, abgestellt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist nicht ein wie auch immer gearteter Erfolg notwendig. Der Tatbestand verlangt nicht den Eintritt einer Gefahr, sondern beschreibt ein bloßes Tun, das deshalb bestraft wird, weil es leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann.
Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass die Gefährlichkeit also nicht Merkmal des Tatbestandes, sondern ein gesetzgeberischer Grund der Strafandrohung ist. Bei der Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen in § 149 StGB, der ähnlich formuliert ist, werden die Vorbereitungshandlungen zur Fälschung selbständig unter Strafe gestellt. Unerheblich ist dabei, ob die Tat zur Förderung objektiv geeignet ist. Weiterhin ist unerheblich, ob die vorbereitete Tat später ausgeführt wird.

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