Hacker-Paragraph, Teil II: Neue rechtliche Bewertung der IT-Praxis

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann im Moment nur davon abgeraten werden, entsprechende Live-Demonstrationen durchzuführen. Zurzeit ist eine solche Live-Demonstration ein Verstoß gegen § 202c StGB.

Auch im Alltag der EDV-Administratoren gibt es immer wieder Situationen, die unter dem neuen § 202c StGB bewertet werden müssen. Insbesondere der Einsatz von "dual-use-Programmen" bereitet bei der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten. Wenn beispielsweise ein Administrator in regelmäßigen Abständen die Sicherheit der Passworte durch ein Programm prüfen lässt, das alle möglichen Passworte testet und dann möglicherweise auf das Passwort eines Nutzers stößt, hat dies sicherlich im Rahmen der IT-Sicherheitsmaßnahmen seinen Sinn. Allerdings kann ein böswilliger Nutzer das gleiche Programm auch dazu nutzen, sich unberechtigt Zugang zu Daten und IT-Systemen zu verschaffen. Die Bundesregierung hat die Auffassung vertreten, dass solche "dual-use-Programme" nicht unter den objektiven Tatbestand fallen. Dies ist aber dem Gesetzeswortlaut so nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut spricht nur von einem Zweck und nicht von einem überwiegend oder ausschließlichen illegalen Zweck. Die Gesetzesbegründung ist diesbezüglich ebenfalls nicht eindeutig positioniert. Zu § 202c StGB wird in der Drucksache 16/3656 wie folgt ausgeführt:

"Es reicht, wenn die objektive Zweckbestimmung des Tools auch die Begehung einer solchen Straftat ist."

Der Gesetzgeber stellt klar, dass nicht ausschließlich eine entsprechende Bestimmung vorliegen muss. Dies wird in der Gegenäußerung der Bundesregierung wieder relativiert. Aufgrund der widersprüchlichen Gesetzesbegründungen kann aber nicht von einer eindeutigen Positionierung des Gesetzgebers bei der Nutzung von "dual-use-Programmen" durch IT-Administratoren gesprochen werden. Es bleibt ein Strafbarkeitsrisiko.

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