Produktverkauf auf Plattformen

Händler-AGB bei Amazon nicht Vertragsbestandteil

24.04.2012
Die 40-Euro-Klausel und das Impressum sorgen immer wieder für Streitigkeiten, sagt Martin Rätze.


Rechtlich sichere AGB zu erstellen ist teuer und aufwendig. Dies reicht aber nicht, denn AGB müssen noch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im eigenen Shop kann man das relativ einfach umsetzen. Bei Amazon ist dies aber überhaupt nicht möglich, wie das LG Wiesbaden bestätigte, sodass z.B. die Geltung der 40-Euro-Klausel nicht vereinbart werden kann.

Der Verkauf der eigenen Produkte auf Plattformen, die man nicht selbst beeinflussen kann, ist immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, da die Fehler der Plattformbetreiber den Händlern zugerechnet werden, wie das OLG Hamm schon mehrfach entschied - beispielsweise für Fehler der Shopping-App von eBay.

Vor dem LG Wiesbaden (U. v. 21.12.2011, 11 O 65/11) ging es einmal mehr um die 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung und deren separate vertragliche Vereinbarung. Außerdem waren die Angaben im Impressum Gegenstand des Verfahrens.

Ausgestaltung bei Amazon

Der Beklagte hielt bei Amazon unter dem Punkt "detaillierte Verkäuferinformationen” eine Widerrufsbelehrung vor. In dieser verwendete er die 40-Euro-Klausel. Außerdem befand sich dort ein Link auf die AGB des Händlers.

Neben den Angaben zur Identität des Anbieters nannte der Beklagte noch seine e-Mail-Adresse. Im Rahmen des Warenangebotes stand dem potentiellen Käufer außerdem ein Kontaktformular zur Verfügung, das zu einer e-Mail-Korrespondenz über Amazon weiterleitete.

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