Produktverkauf auf Plattformen

Händler-AGB bei Amazon nicht Vertragsbestandteil

24.04.2012

ABG nicht wirksam einbezogen

Das Gericht prüfte die zunächst erlassene einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese zu Recht erging und bestätigte sie.

Die Widerrufsbelehrung, die der Beklagte verwendete, war hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten fehlerhaft:

"Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe.

Zwar erlaubt § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB insoweit eine Überbürdung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Wege des Vertrages auf den Verbraucher unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen.

Eine derartige vertragliche Regelung hat der Verfügungsbeklagte mit seinen Kunden jedoch nicht getroffen. Die von ihm auf seiner Webseite vorgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an keiner Stelle beim Bestellvorgang zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht. [...]

Allein das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind, genügt nicht den Anforderungen, die § 305 Abs. 2 BGB regelt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn der Kunde wird bei Vertragsschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten zustande kommt.”

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