Urteil des Bundesgerichtshofs

Händler aufgepasst: Finger weg von Froogle!

31.07.2009
Bei Preissuchmaschinen müssen auch die Versandkosten angegeben werden. Von Johannes Richard und Andreas Schmidt.

Vorbemerkung

Der BGH hat entschieden, dass bei Preissuchmaschinen auch die Versandkosten mit angegeben werden müssen. Pikanterweise betraf der Rechtsstreit die Preissuchmaschine "froogle.de". Diese hat jedoch bis zum heutigen Tag ihre Darstellung nicht abgeändert, d. h. es werden immer noch keine Versandkosten angezeigt. Die Bewerbung bei Froogle wäre zurzeit somit erheblich abmahnwürdig. Aktuell kann man also von Froogle nur abraten.

Nun zum Urteil des BGH:

In Preissuchmaschinen sind Versandkostenangaben notwendig

Preissuchmaschinen erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Verbraucher können relativ einfach einen Preisvergleich vornehmen. Um diesen Preisvergleich für Verbraucher möglichst transparent zu gestalten, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07, abschließend festgestellt, dass auch bei Preissuchmaschinen auf hinzukommende Versandkosten hingewiesen werden muss.

Anspruchsgrundlage war die Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Händler anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware (d. h. den Preis einschließlich Gebühren und Mehrwertsteuer) noch zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese sind in der Höhe entweder konkret anzugeben oder so, dass der Verbraucher sich diese selbst errechnen kann. Die Angaben zu den Versandkosten müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

Hintergrund des Rechtsstreites war eine Bewerbung in der Preissuchmaschine "froogle.de". Dort wurden Versandkosten erst dann angezeigt, wenn die entsprechenden von einem bestimmten Händler angebotenen Produkte angeklickt wurden. Der Nutzer von Froogle wurde dann auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, in der auch die Versandkosten angegeben waren. Dies reicht nicht aus, so der BGH. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Die Aussagekraft eines Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge auch von der wesentlichen Information der Versandkosten ab. Unter diesen Umständen ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.

Tipp: Darstellung in Preissuchmaschinen überprüfen

Wer in Preissuchmaschinen wirbt, sollte darauf achten, dass die Versandkosten mit dargestellt werden. Dies ist in den meisten Portalen der Fall. Wichtig ist auch, dass die Versandkosten richtig dargestellt werden. Falsche Versandkosten können ebenfalls zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem führen. Interessanter Weise betraf der Rechtsstreit die Preissuchmaschine "froogle.de", der Betreiber hat es jedoch bis zum heutigen Tage (Stand 21.07.2009) nicht für nötig erachtet, die Darstellung bei Froogle abzuändern. Zurzeit würde sich somit ein Händler, der bei Froogle wirbt, einer konkreten Abmahngefahr ausgesetzt sehen.

Händler sollten daher nur solche Preissuchmaschinen verwenden, bei denen sowohl auf die Versandkosten als auch ggf. auf die Lieferzeit im Rahmen Preisrankings hingewiesen wird. (oe)

Autoren:

Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt

Kontakt:

Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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