Verbotene Klauseln

Händler darf Gutschein nicht befristen

05.02.2008
Online-Händler dürfen die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Guthaben dürfen nicht verfallen.

Online-Händler dürfen die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Restguthaben dürften nach diesem Zeitraum nicht automatisch verfallen. Das berichtet Anwaltseiten24.de

Dem liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 29 U 3193/07) zugrunde. Im verhandelten Fall ging es um einen Online-Händler, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hatte, dass seine Gutscheine nur ein Jahr Gültigkeit besitzen und auch Restguthaben mit Ablauf dieser Frist verfallen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen beide Klauseln und bekam vor dem OLG Recht. Zuvor hatte bereits das Landgericht München zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Die Experten raten Kunden mit solchen Gutscheinen, sich auf das Urteil zu berufen, falls es Probleme beim Einlösen gibt.(mf)

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