Händlern bleibt nur wenig Zeit zur Umsetzung

04.10.2001
Die Bundesregierung plant eine Jahrhundertreform des Schuldrechts. Sie soll zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten. Den Händlern bleibt damit nur wenig Zeit, ihre Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen den neuen Verhältnissen anzupassen. Jürgen Klass* weiß Genaueres dazu.

Erstmals nach mehr als 100 Jahren wird das deutsche Vertragsrecht umfassend modernisiert: Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Geltendmachung von Mängeln nach dem Kauf oder der Lieferung von fehlerhaften Sachen, die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers sowie die Regelungen über den Rücktritt von Verträgen werden komplett umgestaltet.

Mangelbegriff wird neu definiert

Gerade die Neufassung der Vorschriften des Kaufrechts wird in der Praxis viele Unternehmen überraschen: So wird etwa der Mangelbegriff neu definiert. Die Lieferung einer anderen Sache wird dem Sachmangel gleichgestellt. Ferner wird die Haftung für Sachmängel in das allgemeine Leistungsstörungsrecht integriert. Der Verkäufer, der, etwa als Hersteller, den Sachmangel zu vertreten hat, haftet auf Schadensersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden, auch wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Das neue Kaufrecht kennt jetzt auch einen Anspruch auf Schadensersatz des Käufers, wenn die Sache einen Mangel hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann im geltenden Recht der Käufer ja bislang nur im besonderen Fall des # 463 BGB verlangen. Will der Verkäufer nicht auf Schadensersatz haften, muss dies vertraglich ausgeschlossen werden. Ob sich durch die Schuldrechtsreform Schuldner künftig leichter aus "ihren Pflichten herausstehlen" können, muss abgewartet werden. Von zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes wird dies jedenfalls befürchtet.

Zwei Jahre Garantie

Eine für die Computerbranche einschneidende Neuerung ist auch die zweijährige Gewährleistungsfrist. Die gegenwärtige Frist von sechs Monaten im Kaufvertrag soll damit auf das Vierfache verlängert werden. Folge: Unternehmen werden sich vermehrt auf Nachlieferungs-, Nachbesserungs-, Wandlungs- und Minderungsbegehren einzustellen haben. Zusätzliche Kosten sind zu befürchten. Letztendlich erweist sich das neue Recht als tendenziell verbraucher- und kundenfreundlich. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Gesetzesvorgaben ist für jeden Händler eine Pflichtaufgabe. Viele AGB müssen umgeschrieben werden, bei der Abfassung von Dauerschuldverhältnissen ist schon jetzt das neue Recht zwingend zu berücksichtigen.

Tausende Langzeitverträge müssen angepasst werden

Die Zeit, sich auf die Gesetzesveränderungen einzustellen, ist kurz. Bis zum 1. Januar 2002 sind Tausende von bestehenden Langzeitverträgen anzupassen. Alle dann neu zu gestaltenden Verträge verlangen Entscheidungen und neue Strategien. Dazu gehört insbesondere, im Wege vertraglicher Vereinbarung Verjährungsfristen zu verkürzen und Beweislasten - soweit zulässig - bei Pflichtverletzungen der anderen Seite aufzuerlegen.

Einzelheiten zum neuen Gesetz, insbesondere zur veränderten Rechtsstellung des Verkäufers, lesen Sie demnächst in ComputerPartner.

*Jürgen Klass ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen, München, Leipzig, Bad Endorf.

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