Gerichtsurteile

Häusliches Arbeitszimmer und Home Office

10.08.2017
Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen zwei interessante Urteile für Selbstständige und im Home Office tätige Arbeitnehmer vor.
Ist eine Wohnung als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin.
Ist eine Wohnung als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin.
Foto: puhhha - shutterstock.com

Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen und Freiberuflern

Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen eines Selbstständigen ist aber automatisch ein solcher "anderer Arbeitsplatz". Ein selbstständiger Logopäde hatte deshalb beim Bundesfinanzhof Erfolg mit seiner Klage, weil die angemieteten Praxisräume allein für die Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der andere Arbeitsplatz muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so beschaffen sein, dass der Selbstständige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist, so die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN.

Badrenovierung im Home Office

Die Kosten für die Renovierung einer vermieteten Wohnung sind normalerweise als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Ist die Wohnung aber als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin. Einem Vertriebsleiter strich das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Renovierung des Bades gleich aus mehreren Gründen. In der darauf folgenden Klage erkannte das Finanzgericht Köln dann zwar die Vermietung an, ließ aber nur ein Drittel der Renovierungskosten zum Abzug zu. Es strich die Ausgaben, die es nicht als vom vorrangigen Interesse des Arbeitgebers abgedeckt ansah. Eine Toilette samt Waschbecken für das Home-Office hielt das Gericht für notwendig und angemessen, so die Kanzlei WW-KN, aber ein komplettes behindertengerechtes Badezimmer mit Dusche und Badewanne sei für die Arbeit nicht erforderlich. Die Ausgaben für diesen Teil hat das Gericht daher nicht anerkannt.

WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg, Tel. 0941 / 5 86 13 - 0, E-Mail: SGeigl@wwkn.de, Internet: www.wwkn.de

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