Welches Recht gilt?

Haftung des Geschäftsführers einer in Deutschland tätigen Limited

09.05.2008
Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Diese und andere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte.

Die Rechtsform der englischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd.) gewann in Deutschland in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Bedeutung und ist schon lange kein Exot in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig, die nachstehenden Erwägungen stehen daher nur exemplarisch für den Boom hierzulande. Dank der in den Grundlagenverträgen der Europäischen Gemeinschaft garantierten Niederlassungsfreiheit kann jeder Unternehmer ab 1 £ Stammkapital eine Limited gründen und in den Genuss der insoweit auf das Stammkapital in dieser Höhe beschränkten Haftung kommen.

Anders dagegen bei dem deutschen Pendant, der GmbH, bei der nach wie vor ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro aufgebracht werden muss. In der Werbung von sogenannten Limited-Agenturen heißt es nicht selten, dass der Geschäftsführer (Director) einer Limited den Haftungsgrundsätzen, strafrechtlichen Sanktionen und Sperrfristen des deutschen GmbH-Gesetzes entgehen kann. Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Ist dem Missbrauch nun Tür und Tor geöffnet? Oder gibt es aus haftungsrechtlicher Sicht doch Gründe, dem deutschen Modell der GmbH die Treue zu halten?

Anwendbarkeit englischen Rechts auf Limited mit Sitz in Deutschland

Auf den ersten Blick scheint die Abwanderung ins englische Gesellschaftsrecht verlockend: aufgrund von zwei Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist auf eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung unterhält, stets englisches Gesellschaftsecht anzuwenden. Keine Rolle spielt dabei, in welchem Mitgliedsstaat die Limited ihren Verwaltungssitz hat oder den Großteil ihrer Geschäfte abwickelt. Allerdings gilt dies nur für das Gesellschaftsrecht, sobald es etwa um Insolvenzrecht geht, gilt auch für die Limited mit einer deutschen Niederlassung und einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland die deutsche Insolvenzordnung.

Durch diese aus dem europäischen Recht resultierende Rechtsprechung ist eine Rückgriff auf die Haftungsfiguren des deutschen GmbH-Gesetzes tatsächlich nicht möglich. Hierdurch können zumindest diejenigen deutschen Regelungen umgangen werden, die entgegen dem Prinzip der beschränkten Haftung, den Geschäftsführer einer deutschen GmbH in bestimmten Missbrauchsfällen persönlich in voller Höhe haftbar machen und damit wesentlich zur Missbrauchseindämmung beitragen. Diese Konsequenz aus dem europäischen Recht hat auch der Bundesgerichtshof mittlerweile bestätigt.

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