Haftung nach Teledienstgesetz

11.06.2004

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Auktionshäuser wie Ebay nach dem Teledienstegesetz haften. Gemäß § 11 hängt die Haftung davon ab, ob die Auktionshäuser Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben. Das Oberlandesgericht definiert Kenntnis als positive Kenntnis des Einzelnen hinsichtlich des konkreten Inhalts.

Wenn Rechte gemäß § 11 Teledienstegesetz geltend gemacht werden, braucht es so genannte anspruchsbegründende Merkmale. Der Anspruchsteller hat die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet, dass dem Auktionshaus nachgewiesen werden muss, dass es positive Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen hatte.

Az. I-20 U 204/02

Rechtsanwalt Thomas Feil

Zur Startseite