Dachzeile

Haftungsfalle "Arbeitssicherheit"

05.11.2007
Rechtsanwalt Bernold Schöbitz über das Praxis-Problem der persönlichen Haftung der Geschäftsführung.

Bei der aufkommenden Diskussion über die Notwendigkeit von sogenannten D&O-Versicherungen bleibt die Verantwortung der Geschäftsführung für Schäden aus dem Bereich der Arbeitssicherheit - völlig zu Unrecht - leider oft unbeachtet. Der Bereich der Arbeitssicherheit ist keineswegs den Sicherheitsingenieuren und Sicherheitsbeauftragten vorbehalten. Arbeitssicherheit ist Chefsache.

Das Thema Arbeitssicherheit wird gerne von den Entscheidungsträgern als lästige Schikane der Berufsgenossenschaften verdrängt und vernachlässigt, beziehungsweise auf nachgeordnete Mitarbeiter abgeschoben. Dieses Verhalten ist mehr als gefährlich und kann letztendlich zu einer eigenen persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.

Ziel der Arbeitssicherheit und insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet Ermächtigungen an die Bundesregierung zur Umsetzung der Arbeitssicherheit in so genannten Rechtsverordnungen wie der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Verantwortlicher Personenkreis für die Umsetzung des technischen Arbeitsschutzes ist zunächst der Arbeitgeber (das Unternehmen als GmbH, AG, KG, etc.), daneben aber auch die gesetzlichen Vertreter und die vertretungsberechtigen Organe. Diese haben die allgemeinen Grundsätze für die Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) zu beachten. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine umfangreiche Gefährdungsanalyse und deren Dokumentation. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße mit 25.000 Euro je Verstoß) oder in schwerwiegenden Fällen als Straftatbestand (Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) geahndet. Die Folge der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften führt zur Haftung nach § 209 SGB VII (Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, strafrechtliche Verantwortung) und insbesondere zu Regressmöglichkeiten des Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII. Adressat der Verpflichtungen ist der Unternehmer und damit das Unternehmen. Es gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu kennen, für deren Beachtung Sorge zu tragen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bestmöglich im Unternehmen durchzusetzen ist. Hierzu muss ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) aufgebaut und überwacht werden. Alle Unternehmerpflichten des Arbeitssicherheitsrechts treffen den Arbeitgeber und damit den für das Unternehmen handelnden Geschäftsführer. Dieser kann Unternehmerpflichten zwar formlos übertragen, es verbleiben jedoch immer Aufsichts- und Kontrollpflichten. Organisationsfehler und Unklarheiten in der Übertragung führen in jedem Fall zum Rückfall der Verantwortung auf den Geschäftsführer.

Zur Startseite