Haftungsprobleme des GmbH-Geschäftsführers

31.05.2007

Der Antrag ist ohne schuldhafte Verzögerung zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Erkennbarkeit der Insolvenzreife. Die 3-Wochen-Frist soll die Möglichkeit geben, eine Sanierungsmöglichkeit zu suchen.

Soweit der Geschäftsführer gegen diese Insolvenzantragspflicht verstößt, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Der Gesellschaft gegenüber haftet er nach § 43 Abs. II GmbHG, und zwar für den Schaden, der der Gesellschaft durch die Verspätung oder Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, soweit die Verzögerung gegenüber der Gesellschaft pflichtwidrig war. Pflichtwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung des Geschäftsführers auf Weisung der Gesellschafter beruht. Weisungen beseitigen allerdings nicht die Ersatzpflicht gemäß § 43 Abs. III Satz 3 GmbHG, also wenn der Ersatz zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Der Schaden kann darin bestehen, dass das Gesellschaftsvermögen infolge der Antragsverzögerung weiterhin gemindert worden ist, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten.

Aber auch die verfrühte Antragstellung kann einen Pflichtverstoß darstellen und zum Schadensersatz des Geschäftsführers führen.

Den Gläubigern der Gesellschafter gegenüber haftet der Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. II BGB i. Verb. m. § 64 Abs. I GmbHG. Hierbei richtet sich der Umfang des Schadens danach, ob man Alt- oder Neugläubiger ist. Altgläubiger sind alle diejenigen, die bis zur Insolvenzreife eine Gläubigerstellung erlangt haben. Die Gläubiger, die tatsächlich erst nach Insolvenzreife die Gläubigerstellung erreicht haben, gelten als Neugläubiger. Insolvenzreife ist der Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag richtigerweise hätte gestellt werden können.

Für Altgläubiger besteht der nach § 823 Abs. II BGB i. Verb. m. § 64 Abs. I GmbHG zu ersetzende Schaden im sogenannten Quotenschaden, d. h. in dem Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten gemindert hat.

Neugläubigern ist dagegen der Schaden zu ersetzen, den sie durch das Unterlassen des Insolvenzantrags erlitten haben, d. h. das sogenannte negative Interesse.

Der sogenannte Quotenschaden ist vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, soweit er den Anspruch nicht freigibt.

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