Haftungsprobleme des GmbH-Geschäftsführers

31.05.2007

Das negative Interesse setzt sich zusammen aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Vertriebskosten der gelieferten Gegenstände, jedoch ohne Gewinnausschlagung. Bei Werkleistungen sind die Selbstkosten, nicht die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Zusätzlich ist gemäß § 252 BGB der entgangene Gewinn zu ersetzen, soweit der Gläubiger seine betriebliche Kapazität anderweitig hätte einsetzen können, wenn er nicht mit der Gesellschaft kontrahiert hätte. Die Umsatzsteuer ist nicht zu ersetzen.

2. Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Sozialversicherungsträgern

Die Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 823 Abs. II BGB i. Verb. m. § 266 a StGB. Für die Arbeitnehmeranteile haftet der Geschäftsführer; für die Arbeitgeberanteile haftet der Geschäftsführer nicht persönlich. Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hat Vorrang gegenüber anderen, etwa zivilrechtlichen Verbindlichkeiten. Der Geschäftsführer muss schon vorsorglich Mittel für die Sozialversicherungsträger bereithalten und notfalls die Begleichung anderer Gesellschaftsschulden unterlassen. In finanziellen Krisen der Gesellschaft muss er sich über die Einhaltung zur pünktlichen Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen vergewissern. Trifft der Geschäftsführer bei der Zahlung des Beitrags an die Einzugsstelle keine Tilgungsbestimmung, erfolgt eine hälftige Verrechnung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Auf die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. II BGB kann nicht zurückgegriffen werden.

Eine Delegation der Pflicht des Geschäftsführers in vertikaler oder horizontaler Richtung ist nicht möglich. Vielmehr bleibt jedes Geschäftsführungsmitglied alleine zuständig und folglich zur Überwachung der gleichgeordneten Kollegen sowie nachgeordneter Mitarbeiter verpflichtet. Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge besteht auch, wenn das Unternehmen seinen Arbeitnehmern überhaupt keine oder nur einen Teil des vereinbarten Lohns bezahlt.

Die Haftung kann nur vermieden werden durch

a) einvernehmliche Vereinbarung eines niedrigeren Lohns mit einzelnen Arbeitnehmern. Hierbei kann auch eine Art Besserungsschein ausgegeben werden.

b) Soweit nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass ausschließlich auf den Arbeitnehmeranteil eine Zahlung erfolgt. Es muss also eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorgenommen werden, da der Geschäftsführer für die Arbeitgeberanteile nicht persönlich haftet.

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