Haftungsprobleme des GmbH-Geschäftsführers

31.05.2007

3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt

Der Geschäftsführer hat für das Unternehmen die steuerlichen Angelegenheiten zu regeln. Er ist Vertreter des Unternehmens. Ihm obliegt somit die steuerliche Pflicht, also die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Steuern. Als Vertreter des Unternehmens haftet er, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verletzt werden (§ 69 AO).

Bezogen auf die Lohnsteuer hat der Geschäftsführer die Pflicht, von dem ausbezahlten Lohn die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zahlt er die Löhne aus, ohne Steuern einzubehalten, entsteht eine persönliche Haftung in Höhe dieser nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Lohnsteuer. Diese persönliche Haftung kann nur dadurch vermieden werden, wenn die Löhne um die Lohnsteuer gekürzt werden, also der vorhandene Auszahlbetrag als Bruttobetrag zugrundegelegt wird, die daraus abzuführende Lohnsteuer einbehalten wird und lediglich der verkürzte Nettobetrag an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen nützt dem Geschäftsführer hier eine Verkürzung des Auszahlbetrages, da nur aus den tatsächlich bezahlten Löhnen die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss.

Bei den sonstigen betrieblichen Steuern muss der Geschäftsführer darauf achten, dass das Finanzamt nicht schlechter bedient wird als andere Gläubiger. Relevant ist hier insbesondere die Umsatzsteuer. Hier darf das Finanzamt nicht schlechter gestellt werden als andere Gläubiger. Der Geschäftsführer hat daher zu prüfen, zu welchem Prozentsatz die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. Genau in Höhe dieses Prozentsatzes muss er dann die Umsatzsteuer bedienen. Anderenfalls kommt er in die persönliche Haftung, und zwar in Höhe des Prozentsatzes dieses Prozentsatzes.

Diese steuerlichen Pflichten kann der Geschäftsführer nur bedingt delegieren. Sobald mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, ist es möglich, durch eine schriftliche Vereinbarung Aufgabenbereiche, so u. a. auch die steuerlichen Aufgabenbereiche, einem Geschäftsführer zuzuordnen. Das entbindet den anderen Geschäftsführer allerdings nicht davon, seinen Geschäftsführerkollegen zu kontrollieren. Insbesondere bei einer finanziellen Krise des Unternehmens ist eine erhöhte Kontrollpflicht angesagt. Die gleichen Tatbestände treffen den faktischen Geschäftsführer.

Der Autor: Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht, Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg. Tel.: 0911/244 37 0, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Fax: 0911/244 37 99, Internet: www.scho-wei.de. Der Autor ist Mitglied und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (mf)

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