Bundesnotarkammer informiert

Haftungsrisiken bei der Bargründung einer GmbH

19.09.2008
Ziel aller GmbH-Inhaber ist, die persönliche Haftung für Kredite, Schadensersatzverpflichtungen und sonstige Schulden zu vermeiden. Doch Vorsicht: Für geschäftlich Unterfahrene hält die GmbH einige Haftungsfallen bereit.

Ziel aller GmbH-Inhaber ist, die persönliche Haftung für Kredite, Schadensersatzverpflichtungen und sonstige Schulden zu vermeiden. Doch Vorsicht: Für geschäftlich Unterfahrene hält die GmbH einige Haftungsfallen bereit, warnt die Bundesnotarkammer. An allererster Stelle gilt dies für Einzahlungen an die GmbH in der Gründungsphase. Nachfolgend zwei Beispiele:

In einem Fall, den das OLG Dresden jüngst zu entscheiden hatte, leistete der Gesellschafter die Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft, das bereits überzogen war. Einer solche Zahlung kommt keine Tilgungswirkung zu, wenn der Kreditrahmen der Gesellschaft bei der Bank überschritten ist. Meistens merkt das erst der Insolvenzverwalter. Die Folge: Der Gesellschafter muss noch mal zahlen!

In einem Fall des OLG Naumburg hat der Gesellschafter nicht an die Gesellschaft, sondern unmittelbar an einen Dritten gezahlt, der gegen die Gesellschaft noch eine entsprechende Forderung hatte. Auch dies hat den Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Einlage nicht befreit. Bei der Zahlung an einen Dritten fehlt es an einem tatsächlichen Mittelzufluss an die Gesellschaft. Der Gesellschafter musste die Bareinlage ebenfalls nochmals erbringen.

Angesichts der strengen Vorschriften über die Aufbringung des Kapitals einer GmbH, sollten die Gesellschafter daher in ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass die Einlagen unmittelbar und uneingeschränkt auf die Gesellschaft übertragen werden. Zumindest sollten sie den Notar von den geplanten Zahlungsmodalitäten informieren, damit sie dieser auf eventuelle Risiken hinweisen kann. Die persönlichen Haftungsrisiken für die Gesellschafter und die Geschäftsführung lassen sich vermeiden, wenn die Einlagen nach dem Notartermin auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt werden und dort bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft möglichst unangetastet bleiben. (mf)

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