Haftungsrisiken beim Linking,Teil II

10.03.2005
Von De Zorti
Hyperlinks sind das Herzstück des WWW. Ohne Links wäre die unerschöpfliche Informationsflut des Internet kaum zu bewältigen und man sähe quasi den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Hyperlinks sind das Herzstück des WWW. Ohne Links wäre die unerschöpfliche Informationsflut des Internet kaum zu bewältigen und man sähe quasi den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Aber Links sind rechtlich nicht ganz unproblematisch. Einerseits können Rechte Dritter verletzt werden, wenn fremde Inhalte durch Links in das eigene Internetangebot integriert werden. Über die Haftung für das Setzen eines Links wurde im ersten Beitrag dieser Reihe berichtet.

Andererseits stellt sich die Frage, ob und gegebenfalls wann der Link-Anbieter auch für die Inhalte auf der fremden Website verantwortlich ist, auf welche sein Link verweist. Die Problematik der Verantwortlichkeit für Web-Inhalte ist eine der meistdiskutierten im IT-Recht.

Wer haftet für Internetangebote?

Die Haftung für Internetangebote ist im wesentlichen für Teledienste im so genannten "Teledienstegesetz" (TDG) und für Mediendienste im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) geregelt. Die Haftungsvorschriften des TDG und des MDStV sind weitestgehend identisch, so dass die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst für die nachfolgenden Ausführungen nicht wichtig ist.

Sowohl im TDG als auch im MDStV wird zwischen drei verschiedene Provider-Typen (genannt: "Diensteanbieter") unterschieden: Zunächst sind Diensteanbieter für eigene Inhalte (Content-Provider), die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wer fremde Inhalte bereit hält (Host-Provider) ist hingegen nur verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Vermittelt ein Diensteanbieter nur den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte (Access-Provider), so ist er für den Content nicht verantwortlich.

Das Setzen von Hyperlinks lässt sich aber nicht eindeutig in eine der drei gesetzlichen Kategorien einordnen. Vermittelt ein Link bloß den Zugang zum fremden Inhalt oder werden dadurch selbst Inhalte bereit gehalten? Im einen Fall sieht das Gesetz keine Haftung vor, im anderen ist eine Verantwortlichkeit jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen.

Rein technisch ist ein Hyperlink bloß eine Verweisung auf fremde Information. Auf die rein tatsächliche Betrachtung der Funktionsweise eines Links kann es aber nicht ankommen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung kommt es für die Verantwortlichkeit des Link-Anbieters auf dessen mit dem Link getroffene Gesamtaussage an. Ob also bloß der Zugang zu fremden Inhalten vermittelt wird oder eigene Inhalte bereit gehalten werden richtet sich danach, ob sich der Link-Anbieter die fremden Inhalte zueigen macht, d.h.

erweckt er den Eindruck, er wolle die fremden Inhalte billigen und auch (wie/als eigene) verantworten oder hält er zur fremden Information soviel Distanz, dass diese trotz Verlinkung als fremder Inhalt erscheint?

Wer sich z.B. mit beleidigenden Äußerungen über eine Dritter Person auf einer Website solidarisiert und auf diese Inhalte in seinem eigenen Angebot einen Link setzt, wird von der Rechtsprechung so behandelt wie ein Content-Provider. Dem Link-Anbieter drohen strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtlich Schadensersatz-/Schmerzensgeldforderungen.

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