Hallo Querschläger,

28.02.2002

zunächst mal vielen Dank für die immer sehr gelungenen Treffer.

In ComputerPartner 07/2002 auf Seite 8 ("Garantiert heikel") schreibst du, dass Lieferanten stolz darauf hinweisen, dass "dieses Endkundengesetz keinen Einfluss auf die Vertragsbeziehung zum Wiederverkäufer hat".

Das sehe ich nicht ganz so. Ich bin zwar kein Jurist und auch kein erfahrener IT-Einkäufer, beschäftige mich jedoch relativ viel mit Produkthaftung et cetera. Genau in diesem Fall greift meines Erachtens nämlich # 478 BGB. Dort ist der Schutz des Zwischenhändlers definiert.

Zugegeben, bei außereuropäischen Herstellern, mit denen man direkt handelt, wird es schwerer. Da die meisten Distis aber in Deutschland ansässig sind, sollte die Begründung zumindest bei diesen nicht so schwer fallen. Mich würde deine Einschätzung zu diesem Punkt als erfahrener Zwischenhändler interessieren. Viele Grüße

Jörg Ferlein, Infodok Technische Information und Dokumentation, per E-Mail info@infodok.de

Hallo Herr Ferlein,

die Buchstaben des Gesetzes betreffend haben Sie sicherlich Recht. Doch Recht zu haben und es zu bekommen sind zwei Dinge.

Die Beweislast liegt in der Händler-Lieferanten-Beziehung meines Erachtens nun zweimal beim Händler. Er muss dem Kunden beweisen, dass kein Mangel vorlag, beziehungsweise dem Lieferanten, dass einer vorlag. Zu entsprechenden Präzedenzen wird es frühestens 2003 kommen, wenn die ersten strittigen Fälle gerichtlich entschieden werden. Zudem bleiben bei geringfügigen Ansprüchen die Transportlasten und Verwaltungskosten ebenfalls beim Händler. Betroffen sind vor allem Drucker, Scanner, Entry-Notebooks und Einzelteile wie Grafikkarten, Laufwerke oder Hauptplatinen. Letztendlich bleibt noch im Dunkel, was passiert, wenn ein Lieferunternehmen aus der Kette oder der Hersteller selbst die Szene verlässt. Ich denke an Elsa, Compaq oder eine der vielen Importniederlassungen.

Ich habe die genannte Aussage von der Epson-Hotline erhalten, die wahrscheinlich jeder andere Händler (oder Endkunde) dort auch bekommt, und daraufhin Parallelen bei den AGB oder Garantiebedingungen der anderen genannten Unternehmen recherchiert. Auch ich bin kein Jurist und vermeide es selbstverständlich, irgendwelche Ratschläge diesbezüglich zu geben. Doch was mache ich, wenn ein nicht funktionierender XY-Scanner nach 15 Monaten in meinen Laden gebracht wird, in Bezug auf die "BGB-Garantie"-Reparatur? Schaun mer mal!

Ich denke, dass es kein theoretisches Problem ist, sondern ein Wettbewerbsnachteil für den Facheinzelhandel, politisch und moralisch zumindest bedenklich. Und das ist der Zweck des Querschlägers gewesen, darauf aufmerksam zu machen, denn Hersteller und Distis schweigen das Thema tot. Das ist meiner Meinung nach schon sehr verdächtig.

Ihr Querschläger!

Der ComputerPartner-Autor "Querschläger" ist ein Fachhändler aus Rheinland-Pfalz.

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