Verstöße gegen das ElektroG

Handel droht Abmahnungen

10.12.2007
Von  stabno
In den vergangenen Wochen wurde zunehmend die Verfolgung von Verstößen gegen das ElektroG diskutiert. Rechtsanwalt Martin Stabno klärt über die juristische Lage der vom ElektroG betroffenen Unternehmen auf.

Bei Verstößen gegen das ElektroG kommen zum Beispiel fehlende Registrierungen oder auch nicht vorgenommene Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG in Betracht. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen die nach dem ElektroG verpflichteten Hersteller monatlich die Geräteart und -menge der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an die Stiftung EAR melden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG können diese Mengenmeldungen auch einmal jährlich vorgenommen werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 ElektroG sieht vor, dass die Mitteilung bis zum 30. April eines jeden Jahres zu erfolgen hat.

Es war zu erwarten, dass nach Ablauf dieser Frist Verstöße gegen die Pflicht der Mengenmeldungen und andere Verstöße durch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden. Grundlage dieser Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 23 ElektroG.

Zuständig für diese Verfahren ist nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV) das Umweltbundesamt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Feil Rechtsanwälte hat daher auf der Grundlage von § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes eine Anfrage an das Umweltbundesamt gerichtet und unter anderem Auskunft darüber begehrt, wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Maßgabe des ElektroG bislang eingeleitet worden sind.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 antwortete das Umweltbundesamt, dass bislang etwa 700 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sind. Wenn man diese Zahl in Relation zu den rund 13.000 vorliegenden Registrierungen setzt (Stand: 12. November 2007), wird ersichtlich, dass das Umweltbundesamt bislang gegen rund fünf Prozent der Hersteller Verfahren eingeleitet hat. Wie viele weitere Ordnungswidrigkeitsverfahren das Umweltbundesamt einleiten wird, war nicht zu erfahren.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden Verstöße gegen das ElektroG durchaus ernsthaft verfolgen und gegen die Verantwortlichen die dafür vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten werden.

Juristische Lage der betroffenen Unternehmen

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG sind Hersteller von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor sie Geräte in den Verkehr bringen.

Sanktioniert wird ein Verstoß gegen diese Verpflichtung einerseits durch das ElektroG selbst. Nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 4 ElektroG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist ein Inverkehrbringen mit einem Bußgeld und dem Verbot des Inverkehrbringes bedroht.

Sanktionen nach dem Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich kommt auch das Instrument der kostenpflichtigen Abmahnung (Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG) als Sanktion gegen diejenigen Hersteller in Betracht, die sich bei der Stiftung EAR nicht registrieren lassen. Eine Abmahnung kann nur von einem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ausgesprochen werden, der selbst den Verstoß nicht begeht, das heißt bei der Stiftung EAR registriert ist. Unterwirft sich der abgemahnte Hersteller nicht der Abmahnung und gibt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann der Konkurrent unter anderem den Erlass einer Einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragen.

Die Kernfrage dieser Problematik ist, ob die Norm des § 6 Abs. 2 ElektroG als Vorschrift anzusehen ist, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Diese wettbewerbliche Relevanz wird in der Literatur befürwortet (Grotelüschen/Karenfort, Betriebsberater 2006, 955; Lustermann, NJW 2006, 3097; Versteyl, Abfallrecht, 2007, 70, 74).

Gerichtsurteile zu diesem Thema

Bestätigt wurde diese Ansicht jüngst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. v. 19.04.2007, Az.: I-20 W 18/07). Das OLG führte zu der Kernfrage aus: "§ 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Registrierung nicht nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten. Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar (...). Dies geschieht im Interesse der Marktteilnehmer, auch wenn der Zweck des Gesetzes sicherlich zunächst in der Verfolgung der in § 1 umschriebenen abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele liegt. Das Gesetz sieht nämlich Verpflichtungen der Herstellergemeinschaft vor, denen sich der nicht registrierte Hersteller entziehen könnte. Dies führte dann zu einer entsprechenden gesteigerten Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Näher geregelt ist das in § 14 Abs. 5 ElektroG, der die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte berechnet. Fließen in Letztere auch Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller ein, die ebenfalls bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden und dort abzuholen sind, trifft die Rücknahmepflicht auch insoweit die registrierten Hersteller; Erstere könnten sich so ihrer Rücknahmepflicht entziehen. Daraus folgt die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung (...)."

Altgeräteentsorgung: Hersteller und Wiederverkäufer sind in der Pflicht.
Altgeräteentsorgung: Hersteller und Wiederverkäufer sind in der Pflicht.
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Damit ist obergerichtlich erstmals entschieden, dass die Registrierungspflicht eine marktverhaltensrechtliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Verstöße gegen die Registrierungspflicht sind damit nach dem Stand der Rechtsprechung abmahnfähig. MF

Martin Stabno

arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Feil Rechtsanwälte, Fachanwälte für Informations-technologierecht, in Hannover.

Kontakt und Infos:

Tel.: 0511/473906-01

Internet: www.recht-freundlich.de

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