Viele Streitpunkte

Handelsvertreter – am Rande des Knebelvertrags

13.03.2013
Welche Rechte Handelsvertretern zustehen und was es mit dem Entschädigungsanspruch genau auf sich hat, zeigt Stefan Engelhardt auf.
Bereits eine geringfügige Tätigkeit des Handelsvertreters löst den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.
Bereits eine geringfügige Tätigkeit des Handelsvertreters löst den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.
Foto: Fotolia, Anchels

Handelsvertreter haben's nicht leicht. Häufig sind die Verträge, die ihnen vorgegeben werden, hart am Rande des Knebelvertrages, häufig bleibt ihnen aber nichts anderes übrig, als diese Verträge zu unterzeichnen, da die Position des Unternehmens einfach zu stark ist. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Rechte Handelsvertretern eigentlich zustehen.

I. Provisionspflichtige Geschäfte

Ein wesentlicher Anspruch des Handelsvertreters ist der Anspruch auf Provision gemäß § 87 HGB. Er gilt für alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf die Tätigkeiten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Diese Provision verfällt nur dann, wenn endgültig sicher ist, dass der Kunde nicht gezahlt hat. Die üblichen Verträge für Handelsvertreter sehen vor, dass die Provision erst dann fällig wird, wenn der Kunde vollständig gezahlt hat, so dass der Handelsvertreter hier regelmäßig im Risiko ist.

Er muss jedoch nicht jedes Risiko tragen, beispielsweise sind verspätete Lieferungen, Schlechtlieferungen, Retouren oder der Wunsch des Kunden nach Stornierung von der Rechtsprechung als vom Anbieter selbst zu vertreten beurteilt worden. Fraglich ist auch häufig, wann Geschäfte auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Die Gerichte sind hier regelmäßig der Auffassung, dass auch eine nur geringfügige Mitwirkung des Handelsvertreters bereits den Anspruch auf Zahlung der Provision auslöst.

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