Handy "fast geschenkt"

26.10.2000

Die Preisangabe eines Einzelhändlers für ein Handy "fast geschenkt für 0,49 Mark" ist für sich gesehen noch nicht wettbewerbswidrig und täuscht den Verbraucher nicht. Allerdings müssen dann die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen sein (Bundesgerichtshof,Az.: I RR 242/97). (jlp)

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