Handy-Werbung

27.05.1999

Bewirbt ein Anbieter von Mobiltelefonen ein Handy mit "0 DM", so ist diese Werbung noch nicht automatisch unlauter. Irreführend ist eine derartige Werbung erst dann, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Angaben über die Kosten des Netzzugangs müssen deshalb räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 187/97). (jlp)

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